Allgemeine Lieferbedingungen der SE Sensor Electric e.K.


I. Geltung; Widerspruch gegen fremde AGB
1. Wir liefern und leisten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Das gilt auch für zukünftige Geschäfte.
2. Mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind wir nur dann einverstanden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
II. Technische Unterlagen; Formen und Werkzeuge
1. Übersenden wir dem Kunden technische Unterlagen über unsere Erzeugnisse wie Abbildungen oder technische Zeichnungen, so darf der Kunde diese nur für den von uns vorgesehenen Zweck verwenden und Dritten mit Ausnahme staatlicher Behörden und Gerichte nicht zugänglich machen.Wir behalten das Eigentum und das Urheberrecht an solchen Unterlagen. Auf unser Verlangen hat der Kunde sie unverzüglich und kostenfrei an uns zurückzusenden.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Formen und andere Werkzeuge unser Eigentum auch dann, wenn der Kunde deren Kosten übernimmt.
III. Materialbeistellung
Hat der Kunde Material beizustellen, so ist dieses auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Stellt der Kunde zuwenig oder mangelhaftes Material oder verspätet bei, so trägt er - mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt - die hieraus entstehenden Mehrkosten einschließlich derjenigen aus Fertigungsunterbrechungen.
IV. Preise und Preiserhöhung
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport und anderen Nebenkosten (etwa Zölle) werden gesondert berechnet.
2. Bei Anschlußaufträgen sind wir an die Preisvereinbarungen für vorangehende Aufträge nicht gebunden.
3. Werden Teillieferungen innerhalb bestimmter Zeiträume oder zu bestimmten Terminen oder auf Abruf des Kunden vereinbart, so sind wir später als vier Monate nach Vertragsabschluß auszuführenden Lieferungen berechtigt, den vereinbarten Preis in dem Maß zu erhöhen, in dem wir unsere Preise für derarige Leistungen seit Abschluß des Vertrags allgemein erhöht haben.
V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen, Zurückbehaltung
1. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
2. Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag abzüglich der in der Rechnung ausgewiesenen Auslagen (zum Beispiel Frachten).
3. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber mit 8% jährlich zu verzinsen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen, bzw. der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein, Ablehnung bleibt vorbehalten. Der Kunde trägt die Kosten von Diskontierung und Einziehung und die Wechselsteuer.
5. Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung in Verzug oder bestehen sonst Umstände, die ernsthaft Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so enden Stundungen und sonstige Zahlungsaufschübe - auch solche durch Annahme von Akzepten. Für noch nicht erbrachte Leistungen können wir Vorauszahlung verlangen, soweit der Kunde für unsere Vergütung nicht Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet.
6. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenem oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
7. Wegen eines Mangels unserer Leistung darf der Kunde unsere Vergütung nur insoweit zurückbehalten, als der Wert unserer Leistung durch den Mangel gemindert ist.
VI. Leistungszeit, Leistungsort Teilleistungen
1. Lieferfristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Kunden über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeignet haben.Lieferfristen beginnen nicht vor Eingang der vom Kunden beizustellenden Materialien und Werkstoffe und der vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und technische Angaben und der Freigabe durch den Kunden. Ein vereinbarter Liefertemin verschiebt sich um die Zeitspanne, um die diese Voraussetzungen verspätet eintreten.
2. Solange der Kunde eine Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt, sind wir
3. Erfüllungsort für unsere Leistung ist unser Lieferwerk.
4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
VII. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme
1. Alle Sendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir wählen Versandart und -weg. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bei Eintritt der Versandbereitschaft und Beginn der Verzögerung auf den Kunden über.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Mangelhafte Ware ist auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.
VIII. Transportschäden
Der Kunde hat durch Transport entstandene Schäden oder Verlust unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportunternehmer oder -versicherer unverändert liegenzulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Mängel unserer Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche seit Eingang beim Kunden oder, wenn es sich um versteckte, auch bei zumutbarer Untersuchung und gründlicher eingangskontrolle zunächst nicht feststellbare Mängel handelt, seit Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Dies gilt auch bei Falschlieferung oder Mengenfehler, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß wir eine Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten mußten. Bei beabsichtigter Verarbeitung der Ware schließt die Untersuchungspflicht des Kunden eine Probeverarbeitung ein.
2. Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistung beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) fordern.
3. Für vom Kunden beigestellltes Material und für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr. Bei nach Spezifikation des Kunden beschafftem Material leisten wir nur Gewähr für die Einhaltung der vorgegebenen Spezifikation. Der Kunde ist für die uns erteilten Vorgaben und die bestimmungs-mäßige Verwendung unserer Leistung verantwortlich.
X. Schadenersatz und Verjährung
1. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug und läßt sich nicht feststellen, ob wir dies und gegebenenfalls mit welchen Verschuldungsgrad zu vertreten haben, so ersetzen wir dem Kunden den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs eingetreten Schaden bis zur Höhe von 1% unserer Vergütung für jeden Tag des Verzugs, höchstens aber den Betrag unserer Vergütung. Fällt uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, sind wir von der Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens frei. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden; die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
2. Wird unsere Leistung unmöglich oder müssen wir sonst Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten und läßt sich nicht feststellen, ob wir dies und gegebenenfalls mit welchem Verschuldungsgrad zu vertreten haben, so ersetzen wir dem Kunden den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden bis zum Betrag unserer Vergütung. Fällt uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, sind wir von der Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung frei. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden; die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
3. Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen unserer Pflichten. Dies gilt auch für Auskünfte, Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen bei Anbahnung, Abschluß und Abwicklung des Vertrags. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß §§ 463,480 Abs.2, 635 BGB, wegen Verletzung sonstiger wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks geboten ist, sowie aus Produzentenhaftung sind hiervon in jeder Hinsicht ausgenommen.
4. Die Firmeninhaberin, deren Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter haften dem Kunden für bei Anbahnung, Abschluß und Abwicklung des Vertrags begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Soweit das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist bestimmt, verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verzug, Unmöglichkeit und Verletzung sonstiger vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten in zwei Jahren seit dem Ende des Jahres in dem sie entstanden sind.
XI. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
1. Wir behalten uns das Eigentum , an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hereingegebenen Schecks und Wechsel vor.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt unentgeldlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum.Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware; bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in den vorstehenden Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrags abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
4. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer XI.3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Kunden vorgekommen sind oder dieser seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt,sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einzugsermächtigung zu widerufen. Der Kunde ist - unter Außschluß von Rückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltungsmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe von Ziffer XI.3. abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoeit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart, ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
XII. Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, daß hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den entstanden Schaden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Siegburg Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.
SE Sensor Electric e.K. - AGB

 
 
 
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